Satzung des Fördervereins Entwicklung durch Bildung e.V."

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.08.2006,

zuletzt geändert am 17.11.2007

§1

Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet Förderverein Entwickung durch Bildung e. V., abgekürzt FEB e.V.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Wiesloch.

§2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Bildungsförderung von sozial benachteiligten und bedürftigen Kindern und Jugendlichen vorrangig in Entwicklungsländern durch finanzielle, materielle und persönliche Hilfe sowie durch Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks.

(2) Dies geschieht ins Besondere durch:

1. das Sammeln von Geldspenden und deren Verteilung in Form von Stipendien.

2. die Durchführung von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für entwicklungsbezogene Themen in Zusammenhang mit dem Satzungszweck.

§4

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Personengesellschaften werden.

 

(2) Daneben nimmt der Verein auch Mitglieder auf, die ihn finanziell unterstützen, jedoch nicht stimmberechtigt sind (Fördermitgliedschaft).

 

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Alle Mitgliedsdaten unterliegen dem Datenschutz und werden ausschließlich zur internen Verwaltung genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausdrücklich nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod, Auflösung der juristischen Person, des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand; er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, etwa wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteresen verstoßen hat. Über ihn entscheidet der Vorstand.

§6

Beitrag

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Sitzungsprotokoll festgehalten.

§7

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages einberufen. Die Tagesordnung ist auf Antrag jedes Mitglieds zu erweitern, so weit ein entsprechender Antrag mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingeht.

 

(2) Außerdem ist auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Wahl des Rechnungsprüfers

  • Beschlussfassung über Vereinsprojekte, die jeweils einen finanziellen Aufwand von 50,- € übersteigen

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen ggfs. Auflösung des Fördervereins Entwicklung durch Bildung e.V..

 

(4) Die Beschlüsse, wie auch die Entlastung des Vorstandes, werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Durch den/die Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung wird ein/eine Protokollführer/in bestimmt.

 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

(7) Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(8) Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(9) Beschlüsse sind unter Angabe der Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§9

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in jeweils alleine im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt sind. Der/Die stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgabe des Kassenwarts.

 

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Bei einmaligen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 50,- € bedarf er hierbei keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung. Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere:

  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Die Durchführung aller dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Die Erstellung des Rechenschaftsberichts einschließlich des Kassenberichts

  • Die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(4) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder sind auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder abwählbar, sofern die Abwahl auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung angegeben ist.

 

(5) Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§10

Justitiar des Vereins
 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Justitiar, der über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügen muss. § 8 Abs. 3 S. 2 und S. 3 gelten entsprechend.

 

(2) Aufgaben des Justiziars:

• Beratung des Vereins in rechtlichen Angelegenheiten.

• Ausarbeitung von Satzungsänderungen.

§11

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, deren Zweck weitgehend mit der Zielsetzung des § 3. dieser Satzung übereinstimmen.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins am 05.08.2006 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Gründungsmitglieder:

Bettina Knopp

Jürgen Kretz

Robert Lindner

Emilia Markov

Steffen Müller

Christine Pfaff

Stefan Tillner

Leipzig, den 05.08.2006

 

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