Satzung des Fördervereins Entwicklung durch Bildung e.V.,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 01.05.2010

 

§ 1.    Name und Sitz

(1)      Der Name des Vereins lautet Förderverein Entwicklung durch Bildung  e. V., abgekürzt FEB e.V.

(2)      Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3)      Der Sitz des Vereins ist Wiesloch.

         
§ 2.    Geschäftsjahr

          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

         
§ 3.    Zweck
         
(1)      Zweck des Vereins ist die Bildungsförderung von sozial benachteiligten und bedürftigen Kindern und Jugendlichen vorrangig in Entwicklungsländern durch finanzielle, materielle und persönliche Hilfe sowie durch Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks.

(2)      Dies geschieht insbesondere durch

  • das Sammeln von Geldspenden und deren Verwendung in Form von Stipendien oder vergleichbaren Zuwendungen im Rahmen von Projekten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen und
  • die Durchführung von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für entwicklungsbezogene Themen in Zusammenhang mit dem Vereinszweck.

 

§ 4.    Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5.    Spenden

Der Verein sammelt Geldspenden und verwendet zur Unterstützung von Projekten, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Der Verein nimmt sowohl Spenden entgegen, die ausdrücklich zur Förderung eines bestimmten Projektes des Vereines getätigt und die vom Verein ausschließlich im Rahmen dieses Projektes verwendet werden (zweckgebundene Spenden), als auch Spenden, die allgemein zur Förderung des Vereinszwecks, ohne ausdrückliche Zuweisung zu einem bestimmten Projekt, getätigt werden und über deren Verwendung der Verein nach eigenem Ermessen entscheiden kann (zweckungebundene Spenden). Besteht im Einzelfall Unklarheit darüber, ob es sich um eine zweckgebundene oder eine zweckungebundene Spende handelt, wird diese im Zweifel wie eine zweckungebundene Spende behandelt.

 

§ 6.    Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und Personengesellschaften werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Alle Mitgliedsdaten unterliegen dem Datenschutz und werden ausschließlich zur internen Verwaltung genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausdrücklich nicht.

(4) Mitglieder können auf Antrag vom Vorstand zu Projektverantwortlichen für einzelne Projekte des Vereins oder zu stimmberechtigten Projektteilnehmern an einzelnen Projekten des Vereins berufen werden. Die stimmberechtigten Projektteilnehmer beraten und stimmen unter Leitung und auf Vorschlag des jeweiligen Projektverantwortlichen über Fördermaßnahmen innerhalb des jeweiligen Projektes ab. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Projektverantwortlichen.
                   
(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod, Auflösung der juristischen Person, des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand; er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, etwa wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über ihn entscheidet der Vorstand.

 

§ 7.    Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

  •  Dem Aufnahmeantrag soll eine Bankeinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beigefügt werden. Eine einmal erteilte Einzugsermächtigung kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung gegenüber dem Vorstand widerrufen werden. Sie verliert jedoch spätestens mit dem Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit.

 

§ 8.    Organe

          Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9.    Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Tagesordnung ist auf Antrag jedes Mitglieds zu erweitern, so weit ein entsprechender Antrag mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingeht.

(2)   Außerdem ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eine Mitglieder-versammlung einzuberufen.
         

  • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl des Justiziars,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme, den Fortgang und die Beendigung von Projekten, die durch Zuwendung von Vereinsmitteln unterstützt werden, soweit diese einen finanziellen Umfang von 150,- € pro Einzelfall übersteigen,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung des Vereinzwecks, der Förderpolitik, der Struktur des Vereins und die Auflösung des Vereins und
  • die Festlegung des von den Mitgliedern zu leistenden Mindestbeitrages.

(4)   Die Beschlüsse, wie auch die Entlastung des Vorstandes, werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5)  Die Mitgliederversammlung wird von einem anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Durch den/die Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung wird ein/eine Protokollführer/in bestimmt.
                   
(6)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
                   
(7)  Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
                   
 (8)  Beschlüsse sind unter Angabe der Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung und des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 10.  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils alleine vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind. Der/Die           stellvertretende Sprecher/in übernimmt die Aufgabe des Kassenwarts, der auch die Aufgabe des Rechnungsprüfers übernimmt.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Bei einmaligen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 50,- € bedarf er hierbei keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung, wobei diese Beschränkung lediglich im Innenverhältnis wirkt. Zu den laufenden Geschäften zählen insbesondere
  • die Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Durchführung aller dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Festsetzung der Fälligkeit und der Zahlungsweise des Mitglieds-beitrages,
  • die Erstellung des Rechenschaftsberichts einschließlich des Kassenberichts,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Prüfung neuer Projektvorschläge und die Entscheidung über deren Vorstellung im Rahmen der Mitgliederversammlung, wenn diese nach Einschätzung des Vorstandes zur Förderung des Vereinszwecks geeignet sind,
  • die Berufung und Abberufung von Projektverantwortlichen für einzelne Projekte des Vereins und von Projektteilnehmern an einzelnen Projekten des Vereins und
  • die Beschlussfassung über die einmalige Zuwendung von Vereinsmitteln an Projekte, die der Förderung des Vereinszwecks dienen und die einen finanziellen Unfang von 150,- € pro Einzelfall nicht übersteigen.

 

(3)  Die Mitglieder des Vorstandes sind von Amts wegen bei allen Entscheidungen in den einzelnen Projekten des Vereins stimmberechtigt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind sie von den Projektverantwortlichen über anstehende Abstimmungen sowie die Ergebnisse dieser Abstimmungen zu unterrichten.

(4)  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet - in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)  Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder sind auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder abwählbar, sofern die Abwahl auf der mit der Einladung verschickten Tagesordnung angegeben ist.

(6)  Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7)  Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 11.  Justiziar des Vereins

(1)   Die Mitgliederversammlung soll für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Justiziar wählen, der über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügen muss.

(2)   Die Aufgaben des Justiziars umfassen insbesondere die

  • Beratung der Organe des Vereins in rechtlichen Angelegenheiten
  • Ausarbeitung von Satzungsänderungen
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines bei Streitigkeiten mit Dritten
  • schiedsgerichtliche Tätigkeit bei vereinsinternen Streitigkeiten.

 

§ 12.  Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, deren Zweck weitgehend mit der Zielsetzung des Vereinszwecks des FEB e.V. übereinstimmen.

 

§ 13.  Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung des Vereins am 05.08.2006 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Gründungsmitglieder

 

Bettina Knopp                   Jürgen Kretz           Robert Lindner        Emilia Markov
Steffen Müller                   Christine Pfaff         Stefan Tillner         

 

Leipzig, den 05.08.2006   

 

 

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